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Artikel 16 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 16 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 FZV § 8, Anlage 3

(9232-14)

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der die Anlage 3 betreffenden Zeile die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

3.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

b)
In Abschnitt 1 wird die Angabe zu dem Unterscheidungszeichen „BW" wie folgt gefasst:

„BW Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung

 
(Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt)".

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Zitierungen von Artikel 16 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 21 StVfModG Folgeänderungen
... der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, werden die Wörter ...