Artikel 18 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs


Artikel 18 ändert mWv. 4. Juni 2016 SeeVerkSiV § 11, § 14

(930-6-4)

Die Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch Artikel 502 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11

Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

2.
In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimathafen hat oder registriert ist" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.



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