(930-6-4)
Die
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom
3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch Artikel
502 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."
- 2.
- In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das Schiff seinen Heimathafen hat oder registriert ist" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.