Artikel 25 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 25 Änderung der Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel"


Artikel 25 ändert mWv. 4. Juni 2016 HgFSNatSchV § 2, § 3

(940-9-12)

Die Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel" vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 776), die durch Artikel 108 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning" durch die Wörter „Das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

2.
In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.



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