Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" (HgFSNatSchV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.1985 BGBl. I S. 776; zuletzt geändert durch Artikel 25 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 15.06.1985; FNA: 940-9-12 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:


§ 1



Zur Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wird das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt.


§ 2



(1) Es ist untersagt, das Gebiet der Nordsee um Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu befahren:

a)
um die Insel Helgoland:

54° 09, 0' N; 7° 53, 6' O,

54° 10, 6' N; 7° 48, 2' O,

54° 13, 4' N; 7° 49, 0' O,

54° 12, 2' N; 7° 51, 8' O,

54° 11, 5' N; 7° 53, 1' O,

54° 11, 4' N; 7° 53, 1' O,

54° 10, 2' N; 7° 53, 8' O,

54° 10, 1' N; 7° 54, 3' O,

(Anm. d. Red.: nichtamtliche Kartendarstellung dieser Koordinaten)


b)
nördlich der Düne:

54° 11, 5' N; 7° 53, 9' O,

54° 13, 4' N; 7° 50, 6' O,

54° 14, 4' N; 7° 49, 8' O,

54° 13, 5' N; 7° 56, 0' O,

54° 11, 7' N; 7° 55, 3' O.

(Anm. d. Red.: nichtamtliche Kartendarstellung dieser Koordinaten)


Es ist untersagt, in dem Gebiet um die Düne bei Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu ankern:

54° 09, 5' N; 7° 56, 0' O,

54° 10, 5' N; 7° 54, 5' O,

54° 10, 9' N; 7° 54, 6' O,

54° 11, 2' N; 7° 54, 1' O,

54° 11, 4' N; 7° 54, 0' O,

54° 11, 5' N; 7° 53, 9' O,

54° 11, 7' N; 7° 55, 3' O,

54° 11, 5' N; 7° 55, 2' O,

54° 13, 5' N; 7° 56, 0' O,

54° 10, 9' N; 7° 56, 2' O.

(Anm. d. Red.: nichtamtliche Kartendarstellung dieser Koordinaten)


Diese Gebiete sind in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.

(2) Das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten nach Absatz 1 allgemein oder im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn

1.
dafür ein unabweisbar wichtiger Grund besteht,

2.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führt oder

3.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Eine Befreiung darf nach den Nummern 1 und 2 nur erteilt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.




§ 3



Die Verbote nach § 2 gelten nicht für

1.
Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamtes für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,

2.
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall,

3.
a)
Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,

b)
Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland,

4.
Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,

5.
Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden,

6.
Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.




§ 4



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder

2.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.


§ 5



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.


§ 6



Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt A, Teil I, Nr. 11 der Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 16. Januar 1984 (BAnz. S. 909) außer Kraft.


Anlage



(Karte siehe BGBl. I 1985 S. 777)