(9501-47)
Die
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel
534 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen."
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des § 1 Nr. 6" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 1 Nummer 6" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch das Wort „Anlage" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 1 wird aufgehoben.
- 6.
- Die bisherige Anlage 2 wird die einzige Anlage und wird wie folgt geändert:
- a)
- Auf der Vorderseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" und die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668