Artikel 57 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 57 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung


Artikel 57 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 AnlBV § 3, Anlage

(9510-1-27)

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2.
In der Anlage werden

a)
in der Nummer 2.5.2 Satz 1 die Wörter „für den Auslaufhafen örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und

b)
in der Nummer 7.2 die Wörter „des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter „des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes"

ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 57 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 57 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1504
Artikel 3 16. SchSAV Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
... der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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