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Änderung § 8 SUrlV vom 20.03.2022

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§ 8 SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.03.2022 geltenden Fassung
§ 8 SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.08.2022 BGBl. I S. 1381
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes


(Text alte Fassung)

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.

(Text neue Fassung)

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.

(heute geltende Fassung)