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Änderung § 8 SUrlV vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes


(Text alte Fassung)

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.

(Text neue Fassung)

Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes teilnehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)