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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 2 Ziele des Studiums



1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich sind. 2Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 3Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen Raum und im internationalen, insbesondere europäischen Raum. 4Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen an die Zollverwaltung gerecht zu werden. 5Die Studierenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich weiterzubilden.