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§ 6 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 6 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Studierenden werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der erreichten Punkt-
zahl an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen
in besonderem Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anfor-
derungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) 1Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. 2Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet und auf volle Rangpunkte aufgerundet.

(5) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.





 

Frühere Fassungen von § 6 GntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „im Studium" gestrichen. b) In der Angabe zu § ... werden die Wörter „für das erforderliche Gutachten" gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...