(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat.
(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, die Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die nach dem schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens gebildet worden ist, am besten geeignet ist.
(3) 1Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen. 2Ihnen ist im mündlichen Teil Gelegenheit zu geben, die Auswahlkommission von der Eignung zu überzeugen, soweit diese Eignung im schriftlichen Verfahren noch nicht festgestellt werden konnte.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179