(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.
(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen:
- 1.
- eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,
- 2.
- Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
- 3.
- Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,
- 4.
- die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,
- 5.
- Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit,
- 6.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und
- 7.
- eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179