(1) 1Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Grund- und des Hauptstudiums erstellt die Hochschule eine schriftliche Bestätigung. 2In dieser Bestätigung sind anzugeben:
- 1.
- der Studienabschnitt,
- 2.
- das Studiengebiet,
- 3.
- die Form des Leistungstestes sowie
- 4.
- die erzielten Rangpunkte und die Note.
3Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Studienabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.
§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020) ... 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Verordnung tritt, 2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3 , § 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547