(1) 1Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. 2In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Klausuren der Zwischenprüfung,
- 2.
- eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses und eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
- 3.
- die Leistungstests des Hauptstudiums,
- 4.
- die Diplomarbeit und ihre Bewertungen,
- 5.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Hauptstudium,
- 6.
- die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,
- 7.
- die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung,
- 8.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,
- 9.
- eine Ausfertigung der Diplomurkunde,
- 10.
- eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie
- 11.
- die Ausbildungsakte.
(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
(3) 1Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile der Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179