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Änderung § 7 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 7 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 7 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Text alte Fassung)

§ 7 Fernbleiben und Rücktritt im Studium


(Text neue Fassung)

§ 7 Fernbleiben und Rücktritt


(Textabschnitt unverändert)

(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest, von einer Prüfung, einem Prüfungsteil oder einer Klausur in der Prüfung gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) 1 Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt der Leistungstest, die Prüfung, der Prüfungsteil oder die Klausur in der Prüfung als nicht begonnen. 2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die oder der Studierende nachweist, dass ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 4 Auf Verlangen der zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der zuständigen Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen; die Kosten trägt der Dienstherr.

(3) 1 Die für die Entscheidung über die Genehmigung des Fernbleibens oder des Rücktritts zuständige Stelle bestimmt, ob und inwieweit bereits absolvierte Leistungstests, Prüfungsteile oder Klausuren in Prüfungen gewertet werden und zu welchem Zeitpunkt sie nachgeholt werden. 2 Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.