Änderung § 12 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 12 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 12 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Auswahlverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden; die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Einzelne Abschnitte des Auswahlverfahrens können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden. 3 Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. 4 Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde legt bundeseinheitlich die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens, den Ablauf der einzelnen Teile sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik fest. 2 Die Festlegung kann vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde kann die Bewertungssystematik im laufenden Verfahren bundeseinheitlich für jeden Teil ändern.

vorherige Änderung

(3) 1 Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Beihilfe zu einem Täuschungsversuch während des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.



(3) 1 Eine Täuschung, ein Täuschungsversuch oder die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch während des Auswahlverfahrens führen zum Ausschluss der Bewerberin oder des Bewerbers vom Auswahlverfahren. 2 Vor der Entscheidung über den Ausschluss wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.




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