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Änderung § 16 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 16 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 16 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Am Ende eines Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung durch. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. 3 Den Mitgliedern der Personal- oder Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1 Die
Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2 In dieses gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(3)
Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

(4) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2 In das Gesamtergebnis gehen das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.

(2)
Das Gesamtergebnis wird auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

(3) Das Auswahlverfahren ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. den schriftlichen und den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden und

2. 1 die für das Gesamtergebnis erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat. 2 Die Höhe und die Grundlagen der Ermittlung der Mindestgesamtpunktzahl werden in der Bewertungssystematik festgelegt.

(4) 1 Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse bildet die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben. 2 Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3 Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.

(5) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber haben das Auswahlverfahren darüber hinaus bestanden und werden in die Rangfolge aufgenommen, wenn

1. sie den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben,

2. die Mindestgesamtpunktzahl für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht ist und

3. die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.