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§ 3 - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 3 Erlaß von Ausführungsvorschriften


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung des § 2 und der auf Grund von § 2 erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere

1.
Anforderungen an Meßgeräte und ihre Verwendung festlegen,

2.
die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie die Wiederholung von Prüfungen und die Häufigkeit von Wartungsarbeiten vorschreiben,

3.
Vorschriften erlassen über

a)
die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Zulassung, der Eichung und sonstiger Prüfungen sowie die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Zulassung,

b)
die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung von Prüfstellen und der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung, den Betrieb der Prüfstelle, die Aufsicht über die Prüfstelle und die Haftung für ihre Tätigkeit,

c)
die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung und Überwachung anderer mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauter Stellen, sowie deren Zusammenarbeit untereinander und mit ausländischen Behörden und Stellen,

d)
die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines Meßgerätes bei der Eichung oder sonstigen Prüfung der meßtechnischen Eigenschaften,

e)
die Überprüfung von Meßergebnissen,

f)
die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abweichungen,

g)
den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,

h)
die Untersagung des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, der Bereithaltung und der Verwendung in anderen Staaten mit EG-Zeichen versehener vorschriftswidriger Meßgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anerkennung und Überwachung von Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuweisen,

2.
die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen,

3.
Vorschriften über die Überwachung des Inverkehrbringens von Messgeräten durch die zuständigen Behörden zu erlassen, insbesondere über

a)
ein bei der Überwachung anzuwendendes einheitliches Konzept sowie die Abstimmung der Tätigkeit der Behörden,

b)
die behördlichen Maßnahmen einschließlich des Verbots oder der Beschränkung des Inverkehrbringens oder des Verwendens,

4.
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Entscheidung darüber zuzuweisen, dass im Ausland hergestellte Messgeräte nach Maßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung Messgeräten, die dieser Rechtsverordnung entsprechen, gleichgestellt und insoweit von deren Anwendung ausgenommen sind; dabei kann auch das Verfahren einschließlich einer Veröffentlichung der Entscheidung geregelt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzuschreiben, daß

a)
Werte für Größen nur angegeben werden dürfen, wenn sie mit einem geeichten Meßgerät ermittelt und nach einem bestimmten Verfahren umgerechnet sind,

b)
Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben werden dürfen,

2.
zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften zu erlassen über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter Zulassungen, Eichungen und Prüfungen von Meßgeräten,

3.
zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vorschriften über die Schüttdichte von Getreide zu erlassen.

(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind die betroffenen Kreise zu hören.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes G. v. 2. Februar 2007 BGBl. I S. 58 m.W.v. 8. Februar 2007

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Frühere Fassungen von § 3 Eichgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.02.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes
vom 02.02.2007 BGBl. I S. 58

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Eichgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EichG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EichG Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (vom 12.07.2008)
... anerkannten Prüfstellen zu beraten und 4. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen. (2) Die ...
§ 13a EichG Kostenerhebung (vom 12.07.2008)
...  1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25, 2. die Prüfung von Normalgeräten und ...
§ 19 EichG Ordnungswidrigkeiten (vom 08.02.2007)
... oder 5 bereithält, 4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes
G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
Artikel 1 EichGÄndG
... wird wie folgt gefasst: „§ 26 (weggefallen)". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die ... Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen." 4a. Dem ... 13a Kostenerhebung Für 1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26, 2. die Prüfung von Normalgeräten und ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Eichgesetzes
... a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25,". b) In Nummer 3 wird nach dem Wort ...

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 3 MesswNG Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... „§ 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die ...


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