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Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung (5. EichOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
auf Grund des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und h, des § 3 Absatz 1a Nummer 2 und des § 3 Absatz 2 Nummer 1a, jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes, von denen § 3 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt worden ist und § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, nach Anhörung der betroffenen Kreise die Bundesregierung und

-
auf Grund des § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Eichgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Eichordnung



Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7f Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 7h wird nach den Wörtern „mit Ausnahme der Ausschankmaße nach § 3a" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

3.
§ 10b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wird Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen."

4.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Allgemeines

(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.

(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.

(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr oder mehr, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung bemessen.

(4) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.

(5) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Absatz 1 auf dem Messgerät angebracht wurde."

5.
Teil 8 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Schankgefäße" wird gestrichen.

6.
§ 54 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Der zu Verpflichtende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Werden mehrere Personen gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jeder Person zu sprechen.

(4) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Gibt der zu Verpflichtende an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte: „Sie geloben, dass Sie die Ihnen als bestellter Leiter (stellvertretender Leiter) obliegenden Pflichten jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden." Der zu Verpflichtende spricht hierauf die Worte: „Ich gelobe es." Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(5) Gibt der zu Verpflichtende an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen."

7.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Inhabers" durch das Wort „Betreibers" ersetzt.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Inhaber" durch das Wort „Betreiber" ersetzt.

c)
In Nummer 1 werden die Wörter „ihre vorschriftsmäßige Beurkundung" durch die Wörter „den vorschriftsmäßigen Nachweis der Wägeergebnisse" ersetzt.

d)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
an der öffentlichen Waage nur Betriebspersonal zu beschäftigen, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt; der Betreiber darf die Waage nur dann selbst bedienen, wenn er über den Nachweis der Sachkunde verfügt,".

e)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Namen und Namenszug" das Wort „der" durch das Wort „des" und die Wörter „öffentlich bestellten Wäger" durch das Wort „Betriebspersonals" ersetzt.

8.
§ 64a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

9.
In § 64b wird das Wort „Inhabers" durch das Wort „Betreibers" ersetzt.

10.
§ 65 wird aufgehoben.

11.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Prüfung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die Bestellung" durch die Wörter „der Nachweis der Sachkunde" ersetzt.

c)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Rechtsvorschriften, die im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Wiegevorgang zu beachten sind,".

d)
In Absatz 3 wird das Wort „Wäger" durch das Wort „Antragsteller" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichzustellen ist die öffentliche Bestellung als öffentlicher Wäger, wenn diese am 17. Juni 2011 gültig war."

f)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 angefügt:

„(5) Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 stehen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gleich, wenn diese

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, und

2.
gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.

Dabei sind auch Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Die Sachkunde gilt ferner dann als nachgewiesen, wenn der Antragsteller in einem der in Satz 1 genannten Staaten innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre als Wäger tätig war.

(6) Nachweise nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine Beglaubigung der Kopie sowie eine deutsche Übersetzung verlangen. Sie bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Nachweise.

(7) Ergibt eine Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Antragstellers und der nach Absatz 2 erforderlichen Qualifikation besteht, der nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden kann, kann dem Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.

(8) Wer zur Durchführung von Wägungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen ist und nur vorübergehend im Inland tätig werden will, hat diese Absicht vorher schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen."

12.
§ 67 wird aufgehoben.

13.
§ 68 wird aufgehoben.

14.
§ 69 wird wie folgt gefasst:

„§ 69 Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen

Der Betreiber öffentlicher Waagen und das Betriebspersonal haben öffentliche Wägungen

1.
gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,

2.
abzulehnen, wenn der Betreiber der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal, oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis hat."

15.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 70 Nachweis des Wägeergebnisses".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wägeergebnisse darf nur derjenige bescheinigen, der diese selbst ermittelt hat."

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Wägeergebnis ist durch Unterschrift nach den Vorgaben der Sätze 2 bis 4 zu bescheinigen."

d)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art des Wägegutes sind anzugeben."

e)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Betreiber der öffentlichen Waage muss die bei ihm vorhandenen Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren."

16.
In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 71 Wägen in besonderen Fällen".

17.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 24, 24a und 25 werden durch die folgenden Nummern 24 bis 30 ersetzt:

„24.
entgegen § 64 Nummer 3 an der Waage Betriebspersonal beschäftigt oder selbst die Waage bedient,

25.
entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

26.
entgegen § 69 Nummer 2 eine öffentliche Wägung nicht ablehnt,

27.
entgegen § 70 Absatz 1 ein Wägeergebnis bescheinigt,

28.
entgegen § 70 Absatz 2 Satz 1 ein Wägeergebnis nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bescheinigt,

29.
entgegen § 70 Absatz 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

30.
entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt,",

b)
Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 31 und der den Satz abschließende Punkt wird durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 angefügt:

„32.
entgegen § 77 Absatz 3 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung ein Schankgefäß in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt."

18.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Oktober 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eichordnung in der am 12. Februar 2007 geltenden Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

19.
Anhang A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
Messgeräte zur Füllung von Ausschankmaßen,".

b)
Nummer 24 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
Selbstfahrervermietfahrzeugen,".

c)
In Nummer 28 Buchstabe f wird die Zahl „245.000" durch die Zahl „123.000" ersetzt.

20.
Anhang B wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabellenüberschrift werden nach den Wörtern „Gültigkeitsdauer in Jahren" ein Komma sowie die Wörter „sofern nicht anders angegeben" eingefügt.

b)
In Nummer 7.3 wird nach der Zahl „25" die Angabe „m³/h" eingefügt.

c)
In Nummer 7.4 werden nach der Angabe „4.000 m³/h" die Wörter „bis kleiner 16.000 m³/h" eingefügt.

d)
Nach Nummer 7.13 wird folgende Nummer 7.14 eingefügt:

Ordnungs-
nummer
MessgeräteartGültigkeits-
dauer
in Jahren
„7.14Gaszähler nach Anlage 7
Abschnitt 1, soweit nicht
unter Nummer 7.1 bis
Nummer 7.13 dieses An-
hangs etwas anderes
festgelegt ist
5".


 
e)
Nummer 18.1 wird aufgehoben.

f)
In Nummer 18.5 wird die Zahl „0,5" durch die Angabe „6 Monate" ersetzt.

g)
In Nummer 22.1 Satz 1 wird die Angabe „PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340" durch die Angabe „PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1 S. 39" ersetzt.

h)
Nummer 22.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Rechenwerk beziehungsweise drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre."

21.
Anhang D wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3.3 Satz 2 werden die Wörter „Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr" durch die Wörter „Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate" ersetzt.

b)
Nummer 3.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen."

c)
Nummer 5 wird aufgehoben.

22.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung."

b)
In Nummer 3.1 wird die Angabe „Richtlinie 90/384/EWG" durch die Wörter „Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c)
In Nummer 3.2 wird die Angabe „Richtlinie 90/384/EWG" durch die Wörter „Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

d)
In Nummer 3.3 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 90/384/EWG" durch die Wörter „Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

e)
In Nummer 4.1.9 wird die Angabe „Richtlinie 90/384/EWG" durch die Wörter „Richtlinie 2009/23/EG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

23.
Anlage 10 Nummer 5 2. Spiegelstrich wird wie folgt geändert:

In der zweiten Zeile wird die Angabe „XIII (2)" durch die Angabe „XIIII (2)" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juni 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt,

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Philipp Rösler