Änderung § 13a Eichgesetz vom 08.02.2007

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§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 13a n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Kostenerhebung


vorherige Änderung

 


Für

1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25,

2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,

3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes

4. (aufgehoben)

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.




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