Änderung § 12 Eichgesetz vom 08.02.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit; sie ist eine Bundesoberbehörde.



 



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