Änderung § 13a Eichgesetz vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13a Eichgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie des EichG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 13a n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Kostenerhebung


Für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,

(Text neue Fassung)

1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25,

2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,

vorherige Änderung

3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,

4. die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt



3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes

4. (aufgehoben)

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed