Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 Eichgesetz vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 Eichgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie des EichG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 EG-Verordnungen


(Text alte Fassung)

Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23 finden für die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

Soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20 und 23 finden für die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und der zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)