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§ 6 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)

Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
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§ 6 Einstufung des chemischen Zustands



1Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. 2Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. 3Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. 4Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.



 

Zitierungen von § 6 OGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 OGewV Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
... Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, ...
Anlage 8 OGewV (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands