- 1.
- bis zum 22. Dezember 2021 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten und
- 2.
- bis zum 22. Dezember 2027 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 5 aufgeführten Stoffe, die neu geregelt worden sind.
2Bis zum 22. Dezember 2021 gelten für die in Anlage
8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe die Umweltqualitätsnormen nach Anlage
7 der
Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011.
3Im Übrigen bleiben die §§
27 bis 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.
(2) Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit ihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig in den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und aktualisierten Bewirtschaftungsplänen nach §
84 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen sind, zu berücksichtigen.
(3)
1Für Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellt die zuständige Behörde bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm nach Maßgabe des §
10 sowie ein vorläufiges Maßnahmenprogramm.
2In den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach §
84 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, sind die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.