Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
| Flussgebietseinheit | Anzahl der Überwachungsstellen
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| Donau | 3
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| Rhein | 6
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| Maas | 1
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| Ems | 1
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| Weser | 3
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| Elbe | 6
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| Eider | 1
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| Oder | 1
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| Schlei/Trave | 1
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| Warnow/Peene | 1
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In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung
- 1.
- des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowie
- 2.
- der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.
Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.