Artikel 4 - Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (51. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Fahrpersonalverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2016 FPersV § 23, § 24a, § 25, § 22

Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 475 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig".

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 1 erster Halbsatz" durch die Angabe „Absatz 1" und die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes nicht sorgt,".

dd)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
entgegen Artikel 32 Absatz 4 das Fahrzeug mit mehr als nur einem einzigen Fahrtenschreiber ausrüstet,".

ee)
In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1" ersetzt.

ff)
In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2" und die Wörter „das eingebaute Kontrollgerät" durch die Wörter „den eingebauten Fahrtenschreiber" ersetzt.

gg)
In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3" ersetzt.

hh)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
entgegen Artikel 33 Absatz 2 Satz 1 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,".

ii)
In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

jj)
In Nummer 7 werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1" durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1" und die Angabe „Unterabs. 2" durch die Angabe „Unterabsatz 2" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig".

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz" durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1" und die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes nicht sorgt,".

dd)
In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2" durch die Wörter „Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3" ersetzt.

ee)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 12 eingefügt:

„4.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt,

5.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 2 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte entnimmt,

6.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 3 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte verwendet,

7.
entgegen Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Buchstabe e eine Eintragung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor Fahrtantritt vornimmt,

8.
entgegen Artikel 34 Absatz 4 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Fahrerkarte im richtigen Steckplatz eingeschoben ist,

9.
entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a nicht darauf achtet, dass die Zeitmarkierung mit der dort genannten Zeit übereinstimmt,

10.
entgegen Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts nicht, nicht richtig oder nicht zu Beginn der dort genannten Zeiten betätigt,

11.
entgegen Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

12.
entgegen Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 ein Symbol nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eingibt,".

ff)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 1a, und die Wörter „Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3" werden durch die Wörter „Artikel 27 Absatz 2" ersetzt.

gg)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 13, und es werden die Angabe „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5" durch die Wörter „Artikel 35 Absatz 2" ersetzt und nach dem Wort „einträgt" die Wörter „oder eine Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt" eingefügt.

hh)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14, und es werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b" durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 1 oder 2" und das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ii)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 15, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1" durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 2" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

jj)
Die bisherige Nummer 13 wird aufgehoben.

kk)
Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 1b, und es werden die Angabe „Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 3" durch die Wörter „Artikel 29 Absatz 5" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Einbaubetriebsinhaber, Werkstattinhaber oder Fahrzeughersteller vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 einen Fahrtenschreiber einbaut oder repariert."

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt und nach den Wörtern „Schaublatt verfälscht," das Wort „verschleiert," eingefügt und die Wörter „des Kontrollgerätes" durch die Wörter „des Fahrtenschreibers" und die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I B verfälscht," durch die Wörter „Fahrtenschreiber verfälscht, verschleiert," ersetzt.

f)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 die Nachprüfungsberichte ab der Erstellung nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt."

2.
§ 24a wird aufgehoben.

3.
Der bisherige § 25 wird § 22.

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Zitierungen von Artikel 4 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 51. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 51. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... 2 Nummer 3.2 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 4 werden die ...


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