Artikel 12 - Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)

G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559; Geltung ab 02.07.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 12 Änderung des Depotgesetzes


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 DepotG § 1, § 43

Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

§ 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz".

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen."

3.
§ 43 wird wie folgt gefasst:

§ 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Ein Kreditinstitut, das am Tag, den die Bundesregierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, über eine Anerkennung als Wertpapiersammelbank von der nach Landesrecht zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat, verfügt, gilt bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Gesetzes."

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Zitierungen von Artikel 12 1. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 1. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 1. FiMaNoG Inkrafttreten (vom 31.03.2017)
... Dezember 2016 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 bis 6, 10, 11, 15 bis 18 und 21 sowie Artikel 12 treten an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die in Artikel 69 Absatz 2 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes
B. v. 20.03.2017 BGBl. I S. 559
Bekanntmachung 1. FiMaNoGInkrB
... S. 48) verkündet worden sind. Artikel 3 Nummer 1 bis 6, 10, 11, 15 bis 18 und 21 sowie Artikel 12 des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes treten an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an ...

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 4 eWpGEG Änderung des Depotgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514 ; 2017 I S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 ...


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