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Artikel 11 - Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)

G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559; Geltung ab 02.07.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 11 Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2016 VermAnlG § 2, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern für die Vermögensanlagen kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) veröffentlicht werden muss." ersetzt.

3.
In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt" durch die Wörter „nach Absatz 1 hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatts" durch die Wörter „nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatts" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatt" durch die Wörter „nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatt" durch die Wörter „nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatt" durch die Wörter „nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt.

5.
In § 17 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 14 Absatz 1 Satz 2" die Wörter „in Verbindung mit § 13 Absatz 1" eingefügt.

6.
Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Bundesanstalt stehen die in § 4 Absatz 3l Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen zu."

7.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „verständlich sind" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3 vorliegen."



 

Zitierungen von Artikel 11 1. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 1. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 1. FiMaNoG Inkrafttreten (vom 31.03.2017)
... Artikel 16 treten am 2. Juli 2016 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4, 6, 8, 10 Nummer 1 und Artikel 11 treten am 31. Dezember 2016 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 bis 6, 10, 11, 15 bis 18 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... (54) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...