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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 2 - Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1546 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 2 Anspruchsberechtigung



(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil

1.
ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,

2.
ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen nach Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.

(2) 1Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, die oder der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. 2In diesem Fall wird die aufgrund des Antrags bewilligte Leistung dem Ehegatten, dem Verlobten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern der oder des Anspruchsberechtigten ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.

(3) Personen, die bereits aus dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) finanzielle Hilfen erhalten haben, sind nicht anspruchsberechtigt.



 

Zitierungen von § 2 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. DOHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DOHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 2. DOHG Verfahren (vom 01.01.2019)
... ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. Bei Unerreichbarkeit ...