(1) 1Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichteten Beirat vorgelegt. 2Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.
(2) 1Der Beirat setzt sich zusammen aus
- 1.
- einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
- einer Person mit ärztlicher Approbation,
- 3.
- einer Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder in Pharmazie,
- 4.
- einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,
- 5.
- einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin sowie
- 6.
- einem DDR-Dopingopfer.
2Den Vorsitz im Beirat muss eine Person mit der Befähigung zum Richteramt innehaben.
(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit für den Beirat erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328