Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 9 - Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1546 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.07.2016 bis 31.12.2020; FNA: 251-10 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 1. Januar 2021 2. DOHG

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2016.



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