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§ 4 - BaFin-Hinweisgeberverordnung (BaFinHwgebV)

V. v. 02.07.2016 BGBl. I S. 1572 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Geltung ab 03.07.2016; FNA: 7610-15-7 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Information von meldenden Personen



(1) Die Bundesanstalt informiert die meldende Person über die in § 3 Absatz 2 genannten Informationen vor oder spätestens während der Entgegennahme einer Verstoßmeldung.

(2) 1Die Bundesanstalt bestätigt der meldenden Person den Eingang einer schriftlichen Verstoßmeldung unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse. 2Die Bestätigung unterbleibt, wenn

1.
sich die meldende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder

2.
die Bundesanstalt Grund zu der Annahme hat, dass die Bestätigung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.

(3) 1Die Bundesanstalt gibt der meldenden Person innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand. 2Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. 3In Fällen, in denen die Bearbeitung besonders umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. 4Die Gründe für die Verlängerung der Frist sind der meldenden Person mitzuteilen.

(4) Die Bundesanstalt teilt der meldenden Person das Ergebnis der durch die Verstoßmeldung im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgten Untersuchungen nach deren Abschluss mit.

(5) Die Rückmeldung nach Absatz 3 und die Mitteilung nach Absatz 4 dürfen nur solche Angaben enthalten, die mit gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der durch die Meldung betroffenen Personen vereinbar sind.





 

Frühere Fassungen von § 4 BaFinHwgebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung
vom 26.07.2021 BGBl. I S. 3207

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BaFinHwgebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BaFinHwgebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaFinHwgebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung
V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Artikel 1 BaFinVerstMeldVÄndV (vom 31.07.2021)
... L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist," eingefügt. 3. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: „(3) Die Bundesanstalt ...