Eingangsformel - Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt (UAGOWiZustV)

V. v. 05.04.2004 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 186 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.04.2004; FNA: 454-1-1-14 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juni 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, und auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern:



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