(12-2)
In §
6 Absatz 2 des
Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter „dreißigtausend Euro" ersetzt.
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345