(188-15)
Das
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom
10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel
18 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Zulassung und die Kontrolle der Überprüfungen nach Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens von Containern, die für die Bundeswehr hergestellt werden oder ihr Eigentum sind, ist die Bundeswehr zuständig."
- 2.
- In Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „achthundert Deutsche Mark" durch die Angabe „400 Euro" und die Wörter „fünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56