(2126-13)
Das
Infektionsschutzgesetz vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel
6a des Gesetzes vom
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 36" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 38" ersetzt.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Tätigkeit in Einrichtungen oder Gewerben im Sinne des § 23 Absatz 5 oder des § 36 Absatz 1 oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Absatz 1 bei akuter Gastroenteritis, akuter Virushepatitis, Typhus abdominalis/Paratyphus und Cholera".
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 21" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22" ersetzt.
- 3.
- § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „und spätestens am folgenden Arbeitstag" das Komma gestrichen.
- b)
- In Nummer 7 wird das Wort „Landkreis" durch die Wörter „Landkreis oder kreisfreie Stadt" ersetzt.
- 4.
- § 12a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 23 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. März 2012" gestrichen.
- 6.
- Die Überschrift des § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Ermittlungen".
- 7.
- In § 29 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 36 Abs. 1 oder § 23 Absatz 5" durch die Wörter „§ 23 Absatz 5 oder § 36 Absatz 1" ersetzt.
- 8.
- In § 53 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „ermächtigt" ein Komma eingefügt.
- 9.
- In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „den" gestrichen.
- 10.
- In § 74 wird nach den Wörtern „Wer vorsätzlich eine" das Wort „der" gestrichen.
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615