(751-1)
Das
Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 1e wird aufgehoben.
- 2.
- Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Produktsicherheitsgesetz".
- 3.
- § 23c wird aufgehoben.
- 4.
- In § 25 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „zugelassen" das Wort „ist" eingefügt.
- 5.
- § 57a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird Absatz 1.
- c)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- d)
- Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 2 und 3.
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930