Artikel 106 Aufhebung des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung
(930-4-a)
Das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-4-a, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12105/a199658.htm