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Artikel 124 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)

Artikel 124 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907) weiter anzuwenden sind. Dabei können alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.