§ 4 - Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)

Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 700-8-1 Wirtschaftsverwaltung
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§ 4 Gebührenermäßigung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. 2Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. 3§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 23 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 4 APASGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 23 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534

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Zitierungen von § 4 APASGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 APASGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APASGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 23 FISG Änderung der Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung
... § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ ...


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