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§ 6 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 6 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen



(1) 1Bei den Ausschreibungen dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben. 2Bieter aus dem Kooperationsstaat, die nach dem Recht des Kooperationsstaates rechtsfähig sind, dürfen nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil sie keiner deutschen Rechtsform entsprechen.

(2) Die Gebote dürfen nur für Solaranlagen, die im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates errichtet werden sollen, abgegeben werden.

(3) 1Die Gebote müssen jeweils einen Umfang von einer installierten Leistung von mindestens 750 Kilowatt und höchstens 10 Megawatt haben. 2In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann abweichend von Satz 1 festgelegt werden, dass die kleinste Gebotsmenge kleiner oder größer als 750 Kilowatt und die höchste Gebotsmenge pro Gebot kleiner als 10 Megawatt ist.

(4) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben; in diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und die Erklärung nach Absatz 6 so kennzeichnen, dass sie eindeutig dem jeweiligen Gebot zugeordnet werden kann.

(5) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:

a)
der Unternehmenssitz,

b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der ausschreibenden Stelle und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), und

c)
wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, deren Namen und Sitz,

2.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

3.
die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

4.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,

5.
den Standort der geplanten Solaranlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden, mit den geographischen Koordinaten oder der postalischen Adresse,

6.
bei Solaranlagen,

a)
die im Kooperationsstaat geplant sind, die Angabe, welche der nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und

b)
die im Bundesgebiet geplant sind, die Angabe, auf welcher der in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen die Anlage geplant ist.

(6) Bieter müssen den Geboten eine schriftliche Erklärung beifügen, dass der Bieter Eigentümer der nach Absatz 5 Nummer 5 als Standort der geplanten Solaranlage benannten Fläche ist oder ihm die Errichtung der Solaranlage vom Eigentümer der Fläche gestattet wurde.

(7) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(8) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(9) 1Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. 2In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss bei der Bekanntmachung nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GEEV Anforderungen an die Sicherheiten
... die Sicherheit zurückgeben, wenn 1. der Bieter sein Gebot nach § 6 Absatz 7 Satz 2 und 3 zurückgenommen hat, 2. der Bieter oder sein Gebot ...
§ 11 GEEV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2017)
... wenn 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind, 2. bis zum Gebotstermin bei der ...
§ 12 GEEV Ausschluss von Bietern
... der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben nach § 6 Absatz 5 oder unter Vorlage einer falschen Erklärung nach § 6 Absatz 6 in dieser oder ... Angaben nach § 6 Absatz 5 oder unter Vorlage einer falschen Erklärung nach § 6 Absatz 6 in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen ...
§ 13 GEEV Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2017)
... für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 5 übermittelten Angaben, die nach § 6 Absatz 6 übermittelte Erklärung ... worden ist, die vom Bieter nach § 6 Absatz 5 übermittelten Angaben, die nach § 6 Absatz 6 übermittelte Erklärung und den Zuschlagswert registrieren. Bietern ...
§ 16 GEEV Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts (vom 01.01.2017)
... angegebenen Standort der geplanten Solaranlage, b) der Nummer des Gebots nach § 6 Absatz 4, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und c) einer eindeutigen ...
§ 22 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... Leistung der Solaranlage nicht überschreiten, b) 10 Megawatt oder den nach § 6 Absatz 3 Satz 2 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten niedrigeren Wert nicht ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen: 1. abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
... für Zahlungen erfüllt sein müssen, 4. abweichend von § 6 die Anforderungen an die Gebote und abweichend von § 6 Absatz 3 die niedrigste und ... 4. abweichend von § 6 die Anforderungen an die Gebote und abweichend von § 6 Absatz 3 die niedrigste und höchste Gebotsmenge pro Gebot, wobei die höchste Gebotsmenge ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Sinn des § 3 Nummer 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ... 1, 2 und 3, § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 5, § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 3 und ... durch das Wort „Solaranlagen" ersetzt. 19. In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2, ...

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 GEEVEV Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... Der Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt: „4. nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ...