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Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (GEEVEV 2017 k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); Geltung ab 16.08.2017
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Eingangsformel





Artikel 1 Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien


Artikel 1 ändert mWv. 16. August 2017 GEEV



Artikel 2 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2017 EEGAusGebV § 1, § 2, Anlage

Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2017 EEV § 3, § 13

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 88" durch die Wörter „nach den §§ 88 und 88a" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung vollständig auf die Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiter übertragen."


Artikel 4 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2017 EEAV § 14 (neu)

Der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2017 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt:

 
„Abschnitt 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen

§ 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche."


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 16. August 2017 GEEV

Diese Verordnung tritt am 16. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries