§ 14 Zuschlagswert
Zuschlagswert ist
- 1.
- bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 1 der Höchstwert nach § 9 oder
- 2.
- bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 2 der Gebotswert des Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag nach § 13 Absatz 2 erhalten hat.
interne Verweise§ 16 GEEV Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts (vom 01.01.2017) ... über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben. (2) Die öffentliche Bekanntgabe der ... und c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, 3. der Zuschlagswert nach § 14 , 4. bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017) ... bei geöffneten Ausschreibungen insoweit, als der Zuschlagswert abweichend von § 14 jeweils der in dem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert ist, 6. zu Angaben, die ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017) ... Ausschreibung, 8. die Erhebung von Gebühren, 9. abweichend von § 14 das Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen, ...
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