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Änderung § 9 GEEV vom 01.01.2017

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§ 9 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 9 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Höchstwert


(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert nicht überschritten werden darf.

(Text alte Fassung)

(2) Der Höchstwert ist der anzulegende Wert nach § 51 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein niedrigerer Wert als Höchstwert festgelegt worden ist.

(Text neue Fassung)

(2) Der Höchstwert ist der anzulegende Wert nach § 37b Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein niedrigerer Wert als Höchstwert festgelegt worden ist.