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Änderung § 11 GEEV vom 01.01.2017

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§ 11 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 11 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ausschluss von Geboten


(1) Die ausschreibende Stelle muss Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit nach § 7 und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden ist oder die Sicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,

(Text neue Fassung)

2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit nach § 7 und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden ist oder die Sicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,

3. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 9 überschreitet,

4. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder

5. das Gebot nicht den nach § 5 Absatz 2 Nummer 12 und 13 bekannt gemachten Formatvorgaben, Festlegungen und Vorgaben entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die ausschreibende Stelle darf ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Freiflächenanlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und

1. auf den angegebenen Flurstücken eine Freiflächenanlage bereits in Betrieb ist und für Strom aus dieser Freiflächenanlage eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder

2. die angegebenen Flurstücke der geplanten Freiflächenanlage ganz oder teilweise übereinstimmen



(2) 1 Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und

1. auf den angegebenen Flurstücken eine Solaranlage bereits in Betrieb ist und für Strom aus dieser Solaranlage eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder

2. die angegebenen Flurstücke der geplanten Solaranlage ganz oder teilweise übereinstimmen

a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder

b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.

vorherige Änderung

2 Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn die errichtete oder geplante Freiflächenanlage erweitert werden soll und hierfür Gebote abgegeben worden sind.



2 Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn die errichtete oder geplante Solaranlage erweitert werden soll und hierfür Gebote abgegeben worden sind.