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Änderung § 25 GEEV vom 01.01.2017

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§ 25 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 25 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Registrierung der Freiflächenanlagen im Anlagenregister


(Text neue Fassung)

§ 25 Registrierung der Solaranlagen im Anlagenregister


vorherige Änderung

1 Die ausschreibende Stelle muss die Freiflächenanlagen und die Erweiterungen von Freiflächenanlagen nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Freiflächenanlagen noch nicht registriert worden sind. 2 Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. 3 Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.



1 Die ausschreibende Stelle muss die Solaranlagen und die Erweiterungen von Solaranlagen nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Solaranlagen noch nicht registriert worden sind. 2 Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Solaranlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. 3 Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.