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Änderung § 23 GEEV vom 01.01.2017

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§ 23 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 23 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen bei Anlagenerweiterungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die ausschreibende Stelle darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Freiflächenanlage, für die bereits eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist, eine Zahlungsberechtigung ausstellen, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Die ausschreibende Stelle darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Solaranlage, für die bereits eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist, eine Zahlungsberechtigung ausstellen, wenn

1. die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend erfüllt sind,

vorherige Änderung

2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und

3. die Summe der der Freiflächenanlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.

(2) 1 Für den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. 2 Der anzulegende Wert für die gesamte Freiflächenanlage ist nach den §§ 28 und 29 zu bestimmen. 3 Wenn der Anlagenbetreiber für Strom aus der Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung bereits Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Freiflächenanlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. 4 Bei Anlagenerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich die Zahlungen auf den erweiterten Teil der Freiflächenanlage; der Strom aus diesem Teil muss gesondert erfasst werden.



2. die installierte Leistung der Solaranlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und

3. die Summe der der Solaranlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.

(2) 1 Für den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. 2 Der anzulegende Wert für die gesamte Solaranlage ist nach den §§ 28 und 29 zu bestimmen. 3 Wenn der Anlagenbetreiber für Strom aus der Solaranlage vor der Leistungserhöhung bereits Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Solaranlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. 4 Bei Anlagenerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich die Zahlungen auf den erweiterten Teil der Solaranlage; der Strom aus diesem Teil muss gesondert erfasst werden.