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Artikel 3 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StVfModG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Kleinbetragsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2017 KBV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

Die Kleinbetragsverordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790, 1805) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt" durch die Wörter „wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer ist die jeweils nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen verbleibende Steuerschuld zu vergleichen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer mindestens 10 Euro beträgt" durch die Wörter „wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer im Fall einer Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 10 Euro oder im Fall einer Abweichung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 25 Euro beträgt" ersetzt.

2.
In § 2 werden die Wörter „wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 Euro beträgt" durch die Wörter „wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung bei einer Änderung oder Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen mindestens 2 Euro und bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen mindestens 5 Euro beträgt" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 20 Euro ermäßigen oder erhöhen" durch die Wörter „wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung" durch die Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung" und die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.

4.
§ 4 wird aufgehoben.

5.
§ 5 wird § 4 und die Angabe „10 Euro" wird durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.

6.
§ 6 wird § 5.