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Änderung § 4 KBV vom 01.01.2017

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§ 5 KBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4 KBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Rückforderung von Wohnungsbauprämien


(Text neue Fassung)

§ 4 Rückforderung von Wohnungsbauprämien


vorherige Änderung

Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.



Wohnungsbauprämien werden nur zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.


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